Artikel 172
Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit
Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:
Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Solvabilitätssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 2 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung aufgelegt;
es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung bereitgestellt;
es verfügt über ein Solvabilitätssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden verpflichtet;
es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und
es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden.
Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.
Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.