Artikel 157
Besteuerung von Prämien
Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.
Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.
Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.