Artikel 152b
Plattformen für die Zusammenarbeit
Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und
solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder
die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.