Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 147 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 147 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 147

Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.