Artikel 12
Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen
(1)
Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.
(2)
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.