Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 12

Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

(1)  
Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.