Artikel 102
Häufigkeit der Berechnung
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.
Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.