Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
1.
die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
2.
der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
3.
der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.