Artikel 21
Aufhebung
Die Richtlinie 2000/46/EG wird unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie mit Wirkung vom 30. April 2011 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.