Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 19 - Richtlinie 2009/110/EG (E-Geld-Richtlinie)

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.

2.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (11), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen.


(11)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“