Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 20 - Richtlinie 2009/110/EG (E-Geld-Richtlinie)

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   ‚Kreditinstitut‘: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“.

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   ‚Finanzinstitut‘: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“.

2.

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„15.

Ausgabe von E-Geld“.