Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 8 - Beziehungen zu Drittländern

Artikel 8

Beziehungen zu Drittländern

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)  Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.