Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
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Artikel 6 - Tätigkeiten

Artikel 6

Tätigkeiten

(1)  Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:

a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste;

b) Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind;

c) Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

d) Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie;

e) andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.

(2)  E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG untersagt.

(3)  Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG.

(4)  Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.