Artikel 4
Anfangskapital
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350 000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.