Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 82a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 82a

Artikel 82a

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, eine Verwaltungsgesellschaft ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das die für Basisinformationsblätter geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) erfüllt, dieses Basisinformationsblatt von den zuständigen Behörden als Dokument angesehen wird, das den in den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden von einer Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, einer Verwaltungsgesellschaft nicht verlangen, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 dieser Richtlinie zu erstellen, wenn sie ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das den Anforderungen an Basisinformationsblätter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt.


( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).