Artikel 78
Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:
Identität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,
eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,
Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,
Kosten und Gebühren, und
Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:
den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,
den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:
bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind;
bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen;
bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen; und
die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission nach Absatz 7 in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 erlässt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.