Artikel 48
Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer i durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.