Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 47 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 47

Artikel 47

(1)  

Bei inländischen Verschmelzungen sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Zeitpunkt vor, an dem die Verschmelzung wirksam wird, und den Zeitpunkt für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettobestands für Barzahlungen.

Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden diese Fristen von den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW bestimmt. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass diese Fristen nach Genehmigung der Verschmelzung durch die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW oder des übertragenden OGAW liegen.

(2)  
Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird mit allen geeigneten Mitteln auf die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW vorgesehene Art und Weise öffentlich bekannt gegeben und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten des übernehmenden und des übertragenden OGAW mitgeteilt.
(3)  
Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.