Artikel 42
Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 14 ) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt:
die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1;
sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und
die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.
( 14 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.