Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 41

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen.