Artikel 112a
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50a wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 51 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Juni 2013 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.