Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 111 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 111

Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a) 

Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b) 

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte  nach Artikel 112a erlassen.