Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 27 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Umsetzung

Artikel 27

Umsetzung

 (1)  

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 11. Juni 2010 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen.

Sie wenden diese Vorschriften  ab dem 11. Juni 2010 an.

Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 (2)  
Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 11. Juni 2013 die in dieser Richtlinie und ihren Anhängen festgelegten Schwellenbeträge und die Prozentsätze, anhand derer der Betrag der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird, und bewertet sie im Lichte der wirtschaftlichen Trends in der Gemeinschaft und der Lage auf dem betreffenden Markt.  Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat. Die Ergebnisse werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Schwellenbeträge und der Prozentsätze sowie der Möglichkeiten der genannten alternativen Regelungen vorgelegt.