Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 24 - Außergerichtliche Streitbeilegung

Artikel 24

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.