Artikel 26
Unterrichtung der Kommission
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren einheimischen Kreditgebern und Verbrauchern diese Informationen zur Kenntnis zu bringen.