Artikel 8
Theoretische Prüfung
(1) Die im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführte theoretische Prüfung umfasst insbesondere die folgenden Sachgebiete:
a) |
Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens, |
b) |
gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, |
c) |
d) |
Finanzanalyse, |
e) |
Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen, |
f) |
Risikomanagement und interne Kontrolle, |
g) |
Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten, |
h) |
gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, |
i) |
j) |
Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit. |
(2) Diese Prüfung umfasst zumindest auch die folgenden Sachgebiete, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind:
a) |
Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, |
b) |
Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren, |
c) |
Steuerrecht, |
d) |
bürgerliches Recht und Handelsrecht, |
e) |
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, |
f) |
IT- und Computersysteme, |
g) |
Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft, |
h) |
Mathematik und Statistik, |
i) |
Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens. |
(3) Die Kommission kann die Liste der Sachgebiete, die in der in Absatz 1 genannten theoretischen Prüfung enthalten sein müssen, nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2 ändern. Die Kommission wird bei der Annahme dieser Durchführungsmaßnahmen die Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Abschlussprüfer berücksichtigen.