Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 7

Prüfung der beruflichen Eignung

Die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung garantiert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Abschlussprüfung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Prüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.