Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 16 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 16

Zusätzliche Angaben

(1)   Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte, einschließlich der Rechte, die an derivative vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(2)   Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

(3)   Ein Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten. Unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.