Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 15

Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9 schreibt der Herkunftsmitgliedstaat zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.