Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (9)
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Artikel 13 - Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)

Artikel 13

(1)   Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erwerben.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:

a)

die Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 1 und ihre Kumulierung,

b)

die Art der förmlichen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1,

c)

den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular,

d)

den Mitteilungszeitraum,

e)

den Adressaten der Mitteilung.