Artikel 17
Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien
(1) Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss allen Aktionären, die sich in der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicherstellen.
(2) Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Aktionären steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere muss der Emittent
a) |
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren; |
b) |
jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen zusammen mit der Benachrichtigung zur Hauptversammlung oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln; |
c) |
ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können, und |
d) |
Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung bzw. den Umtausch informiert wird. |
(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre gestattet der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten, elektronische Hilfsmittel zu benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs bzw. — in den Fällen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis h) — der natürlichen oder juristischen Personen ab. |
b) |
Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden. |
c) |
Die Aktionäre bzw. — in den Fällen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis e) — die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden. |
d) |
Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Absatz 1 festzulegen. |
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann.