Artikel 28c
Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.