Artikel 28b
Sanktionsbefugnisse
Im Falle der in Artikel 28a genannten Verstöße sind die zuständigen Behörden befugt, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen:
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
finanzielle Sanktionen
im Falle einer juristischen Person
je nachdem, welcher Betrag höher ist;
im Falle einer natürlichen Person
je nachdem, welcher Betrag höher ist.
In den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, wird der dem Betrag in Euro entsprechende Wert in der Landeswährung unter Berücksichtigung des offiziellen Wechselkurses am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG ( 19 ) berechnet.
( 19 ) ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13.