Artikel 4
Ermittlung eines Finanzkonglomerats
Zu diesem Zweck
Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder — in Ermangelung eines solchen — das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche in einer Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde.
Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss.
Der Name jedes beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 1, das einem Finanzkonglomerat angehört, wird auf einer Liste eingetragen, die der Gemeinsame Ausschuss auf seiner Website veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.