Artikel 3
Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.
Vermögensverwaltungsgesellschaften werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet;
Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.
Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.
Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen,
ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;
die Einhaltung der Schwellenwerte der Absätze 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden, und im Fall erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe diese Einhaltung außer Acht zu lassen;
eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Wurde ein Finanzkonglomerat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als solches eingestuft, werden die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags getroffen, den der Koordinator des betreffenden Finanzkonglomerats erstellt.
Sinkt ferner bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Absatz 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt, um einen abrupten Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.
Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann der Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigen Schwellenwerte bzw. niedrigeren Beträge nicht mehr angewandt werden.
Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
( 16 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
( 17 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
( 18 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.