Artikel 5
Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1
Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Artikeln 6 bis 17:
jedes beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat,
jedes beaufsichtigte Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.
Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten die Artikel 6 bis 17 nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwenden, wobei dann jeder Verweis in dieser Richtlinie auf die Begriffe Gruppe und Finanzkonglomerat als Verweis auf diese zu verstehen ist.
Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und es müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen erfüllt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.
Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen.