Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 72 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 72 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 72

(1) Der Halbjahresbericht ist binnen vier Monaten nach Beendigung des Berichtszeitraums zu veröffentlichen.

(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die Veröffentlichungsfrist verlängern.