Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 74 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 74

Veröffentlicht eine Gesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluss, so kann sie ihren Halbjahresbericht entweder in konsolidierter Form oder in nicht konsolidierter Form veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die zuständigen Stellen ermächtigen, für den Fall, dass letztere der Ansicht sind, dass die nicht gewählte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung von der Gesellschaft zu verlangen.