Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 75 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 75 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 75

Sind die Zahlenangaben von dem gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.