Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 71 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 71 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 71

Was den Halbjahresbericht anbelangt, können die Mitgliedstaaten die Gesellschaften strengeren als den in den Artikeln 70, 72 bis 76, 102 Absatz 2 und dem Artikel 103 vorgesehenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Verpflichtungen unterwerfen, sofern diese auf sämtliche Gesellschaften oder einzelne Kategorien von Gesellschaften allgemein angewendet werden.

Abschnitt 8

Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts