Artikel 71
Was den Halbjahresbericht anbelangt, können die Mitgliedstaaten die Gesellschaften strengeren als den in den Artikeln 70, 72 bis 76, 102 Absatz 2 und dem Artikel 103 vorgesehenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Verpflichtungen unterwerfen, sofern diese auf sämtliche Gesellschaften oder einzelne Kategorien von Gesellschaften allgemein angewendet werden.
Abschnitt 8
Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts