Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 70 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 70 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 70

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Gesellschaften einen Halbjahresbericht veröffentlichen über ihre Geschäftstätigkeit und ihre Ergebnisse während der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres.