Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 69 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 69

(1) Die Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss sicherstellen, dass die dem Markt an jeder dieser Börsen erteilten Informationen gleichwertig sind.

(2) Die Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung an mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in einem oder mehreren Drittländern ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind, muss dem Markt des oder der Mitgliedstaaten, in denen ihre Aktien börsennotiert werden, Informationen übermitteln, die den Informationen zumindest gleichwertig sind, die sie dem Wertpapiermarkt des oder der betreffenden Drittländern übermittelt, sofern diese Informationen für die Bewertung der Aktien Bedeutung haben können.

Abschnitt 7

Regelmäßige Veröffentlichung von Informationen