Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 31 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 31

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, so muss der Prospekt folgendes enthalten:

a) Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte,

b) die Angaben nach Schema A des Anhangs I Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7,

c) die Angaben nach Schema B des Anhangs I Kapitel 2 und

d) die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

(2) Ist der Emittent der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen nicht identisch mit dem Emittenten der Aktien, so muss der Prospekt folgendes enthalten:

a) Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die mit ihnen verbundenen Rechte,

b) in Bezug auf den Emittenten der Schuldverschreibungen die Angaben nach Schema B des Anhangs I,

c) in Bezug auf den Emittenten der Aktien die Angaben nach Schema A des Anhangs I Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7,

d) die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

Ist jedoch der Emittent der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen eine in Artikel 28 Absatz 3 genannte Finanzierungsgesellschaft, so braucht der Prospekt in Bezug auf diese Finanzierungsgesellschaft nur die Angaben nach Schema B des Anhangs I Kapitel 1, 2 und 3 sowie Nummern 5.1.0 bis 5.1.5 und 6.1 zu enthalten.