Artikel 27
Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Schuldverschreibungen, die aufgrund ihrer Merkmale normalerweise fast ausschließlich von einem begrenzten, mit Anlagen besonders vertrauten Anlegerkreis erworben und von diesem untereinander gehandelt werden, so können die zuständigen Stellen von der Verpflichtung befreien, in den Prospekt bestimmte, im Schema B des Anhangs I vorgesehene Angaben aufzunehmen, oder zulassen, dass die Angaben zusammengefaßt in den Prospekt aufgenommen werden, wenn sie für die interessierten Anleger nicht wesentlich sind.