Artikel 29
Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf dauernd oder wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die regelmäßig ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen und die innerhalb der Gemeinschaft durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Sparer unterstehen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Prospekt nur folgendes enthalten muss:
a) die Angaben nach Schema B des Anhangs I Nummer 1.1 und Kapitel 2 und
b) Angaben über Ereignisse, die für die Bewertung der betreffenden Wertpapiere wichtig und nach dem Stichtag eingetreten sind, auf den sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht. Dieser Jahresabschluss muss dem Publikum beim Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten zur Verfügung gestellt werden.