Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 30 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 30

(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung, die von einer juristischen Person garantiert werden, muss der Prospekt folgendes enthalten:

a) in Bezug auf den Emittenten die Angaben nach Schema B des Anhangs I und

b) in Bezug auf den Garanten die Angaben nach Schema B Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7.

Ist der Emittent oder der Garant eine Finanzinstitution, so wird der Teil des Prospekts, der sich auf diese Finanzinstitution bezieht, unbeschadet des Unterabsatzes 1 entsprechend der Regelung des Artikels 28 erstellt.

(2) Ist der Emittent der garantierten Schuldverschreibungen eine in Artikel 28 Absatz 3 genannte Finanzierungsgesellschaft, muss der Prospekt folgendes enthalten:

a) in Bezug auf den Emittenten die Angaben nach Schema B des Anhangs I Kapitel 1, 2 und 3 sowie Nummern 5.1.0 bis 5.1.5 und 6.1, und

b) in Bezug auf den Garanten die Angaben nach Schema B Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7.

(3) Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erteilt werden, doch können die zuständigen Stellen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen.

(4) Der Garantievertrag ist in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen dem Publikum am Sitz des Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Jedem Interessenten sind auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.