Artikel 2
Übermittlung personenbezogener Daten
Stützen sich zuständige Behörden bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679, so wird diese Vereinbarung der gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geschlossenen Kooperationsvereinbarung beigefügt.