Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/292

Artikel 2

Übermittlung personenbezogener Daten

Stützen sich zuständige Behörden bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679, so wird diese Vereinbarung der gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geschlossenen Kooperationsvereinbarung beigefügt.