ANHANG
Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 in Drittländern
1. Einleitung
Beschreibung der Rechtsgrundlage, die die einzelnen unterzeichnenden Behörden berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte Informationen auszutauschen.
Erklärung, dass sich die unterzeichnenden Behörden gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bilden, im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen gegenseitig Amtshilfe leisten müssen.
Erklärung, dass die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen nicht dazu bestimmt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen zu begründen oder das innerstaatliche Recht zu ersetzen.
2. Begriffsbestimmungen
Liste von Begriffsbestimmungen für die in den Kooperationsvereinbarungen verwendeten Begriffe.
3. Art der zu leistenden Amtshilfe
Beschreibung der Amtshilfe, die im Einklang mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 geleistet werden soll, z. B.:
a) |
Einholung von Informationen, die sich bei der ersuchten Behörde befinden; |
b) |
Einholung von Erklärungen oder Informationen von beliebigen Personen; |
c) |
Einholung von Dokumenten von Personen oder Unternehmen, auch durch Prüfungen vor Ort; |
d) |
Einholung von Datenverkehrsaufzeichnungen, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen Justizbehörde, je nach Anwendung von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands; |
e) |
Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung des Einfrierens oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Einklang mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands; |
f) |
Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung der vorübergehenden Einstellung von Handlungen oder Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte betrachtet werden, im Einklang mit Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe v der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands. |
4. Allgemeine Bestimmungen — Verweigerung der Amtshilfe
Aufstellung der Fälle, in denen Ersuchen um Zusammenarbeit durch zuständige Behörden abgelehnt werden können, einschließlich folgender Fälle:
a) |
Das Ersuchen wird nicht gemäß den Kooperationsvereinbarungen gestellt; |
b) |
das Ersuchen würde der ersuchten Behörde gegen innerstaatliches Recht verstoßende Handlungen abverlangen; |
c) |
die Weitergabe der relevanten Informationen könnte die Sicherheit des ersuchten Rechtsraums beeinträchtigen, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus oder anderen schwerwiegenden Straftaten; |
d) |
die Erfüllung des Ersuchens könnte sich nachteilig auf eigene Ermittlungen einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen oder auf Durchsetzungsmaßnahmen der ersuchten Behörde auswirken; |
e) |
vor einem Gericht des ersuchten Rechtsraums ist aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren anhängig; |
f) |
bei einem Gericht des ersuchten Rechtsraums ist gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, es sei denn, die ersuchende Behörde kann nachweisen, dass Maßnahmen oder Sanktionen, die in einem von ihr eingeleiteten Verfahren beantragt werden, nicht derselben Art wären wie im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde erwirkte Maßnahmen oder Sanktionen und dass sie keine doppelte Wirkung entfalten würden. |
Die Amtshilfe wird nicht mit der Begründung verweigert, dass die Art des untersuchten Verhaltens im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde keinen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte darstellt.
5. Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
6. Zulässige Verwendung von Informationen
Beschreibung der Regelungen für die zulässige Verwendung der Informationen gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei geregelt sein muss, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde, d. h. der Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte, dienen müssen. Die ausgetauschten Informationen dürfen einzig und allein für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke verwendet werden.
Beabsichtigt eine ersuchende Behörde, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen bereitgestellten Informationen für andere als die in diesem Abschnitt genannten Zwecke zu verwenden, so muss sie dafür die vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde einholen.
7. Verarbeitung personenbezogener Daten
Hinweis darauf, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vollständig Rechnung getragen wird.
8. Vertraulichkeitsvorschriften
Beschreibung der Vertraulichkeitsregelungen für sämtliche Informationen, die offengelegt, empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden. Die Beschreibung muss folgende Vorgaben umfassen:
a) |
Sämtliche im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen den unterzeichnenden Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Offenlegung wird von der ersuchten Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich. |
b) |
Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die für die unterzeichnenden Behörden tätig sind oder tätig waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats oder aufgrund einer Rechtsvorschrift des betreffenden Drittlands, die den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats zumindest gleichwertig ist. |
Die ausgetauschten Informationen dürfen an keine andere Behörde oder Stelle weitergegeben werden, es sei denn, die unterzeichnende Behörde, die die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.
9. Allgemeine Bestimmungen — Benennung einer Kontaktstelle
Um die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen zu erleichtern, werden von den unterzeichnenden Behörden Kontaktstellen benannt.
10. Allgemeine Bestimmungen — Revisionsklausel
Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarungen wird von den unterzeichnenden Behörden regelmäßig überprüft, damit der Anwendungsbereich oder die Funktionsweise der Vereinbarungen erforderlichenfalls erweitert oder verändert werden können.
11. Weitere Bestimmungen — Sonstiges
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/292/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)