Artikel 1
Kooperationsvereinbarungen
Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten verwenden für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Möglichkeit das im Anhang enthaltene Muster.
Artikel 1
Kooperationsvereinbarungen
Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten verwenden für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Möglichkeit das im Anhang enthaltene Muster.