DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2861 DER KOMMISSION
vom 12. November 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 88 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da die Veröffentlichung der in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen so viele Anleger wie möglich erreichen und überprüfbar sein sollte, sollten Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, diese Informationen über Medien verbreiten und auf ihren Websites veröffentlichen. Um eine wirkungsvolle Verbreitung zu fördern, sollten die Insiderinformationen, die auf der Website von Emittenten, Anbietern und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlicht werden, heruntergeladen und lokal abgespeichert werden können, um ihre weitere Verbreitung durch Dritte zu erleichtern. |
(2) |
Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Nutzer diskriminierungsfrei und kostenlos auf die Website zugreifen können und sollten die Insiderinformationen in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt enthalten sein. Damit die Nutzer problemlos den gesamten Verlauf der Offenlegungen von Insiderinformationen nachvollziehen können, sollten bei jeder Veröffentlichung auf der Website Datum und Uhrzeit der Offenlegung angegeben werden und sollten die Veröffentlichungen dort in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein. Da Kryptowerte grenzüberschreitend gehandelt werden, ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zugang zu den veröffentlichten Informationen nicht durch Sprachbarrieren eingeschränkt wird. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sollten die Insiderinformationen deshalb auf ihrer Website in der oder den Sprachen veröffentlichen, in der/denen auch das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist, sowie, falls durchführbar, in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Um die aktive Verbreitung der Insiderinformationen zu erleichtern, sollte die Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Anlegern die Option bieten, bei jeder neuen Veröffentlichung im Zusammenhang mit Insiderinformationen Push- oder sonstige Benachrichtigungen zu erhalten. |
(3) |
Da soziale Medien und webbasierte Plattformen bei der Übermittlung von Informationen zu Kryptowerten eine immer größere Rolle spielen, können Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, für die Verbreitung von Insiderinformationen auch soziale Medien oder webbasierte Plattformen nutzen, wenn es sich dabei um Medien handelt, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden. Um die größtmögliche öffentliche Verbreitung der Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, immer dann, wenn die Verbreitung über ein einziges Medium nicht ausreicht, die Verbreitung über mehr als ein Medium oder mehr als eine Art von Medium in Betracht ziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Medium von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt wird, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme von nur einem Medium oder nur einer Art von Medium mit begrenzter Reichweite nicht als von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt angesehen werden sollte. Dies könnte beispielsweise bei der Verbreitung über eine Social-Media-Plattform mit einer begrenzten Zahl von Nutzern der Fall sein. |
(4) |
Um den Zugriff auf veröffentlichte Insiderinformationen weiter zu erleichtern, sollte jede Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen einen Link zu der Website enthalten, auf der die Insiderinformationen veröffentlicht wurden. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen sollte den gleichen Anforderungen genügen, die auch für die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gelten, was auch den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen einschließt. Nur bei öffentlich zugänglichen Plattformen sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen diskriminierungsfreien Zugang zu Offenlegungen in sozialen Medien und webbasierten Plattformen gewährleisten. Während Registrierungsanforderungen akzeptabel sind, könnten Medien, die nur auf Einladung benutzt werden können, nicht als diskriminierungsfrei angesehen werden. |
(5) |
Um die Zentralisierung von Insiderinformationen zu erleichtern, können derartige Informationen, wenn sie Emittenten oder Anbieter betreffen, deren Kryptowerte auf einer Handelsplattform gehandelt werden, auch auf der Website der Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn die Handelsplattform dies zulässt. Um Kohärenz mit der Offenlegung des Emittenten, des Anbieters oder der die die Zulassung zum Handel beantragenden Person zu gewährleisten, sollte die Veröffentlichung auf der Website der Handelsplattformen einen Link zur Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, enthalten, auf der die Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden. |
(6) |
Damit die zuständigen Behörden zügig alle erforderlichen Überprüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Insider-Informationen oder möglichen Fällen von Marktmissbrauch durchführen können, und damit sie bei Bedarf die für die Verbreitung von Insiderinformationen zuständigen Personen rasch kontaktieren können, sollten diese beim Emittenten, beim Anbieter oder bei den Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, tätigen Personen namentlich (Vor- und Zuname sowie Position innerhalb des betreffenden Unternehmens) genannt werden. |
(7) |
Damit Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ihrer in Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Pflicht nachkommen können, die für sie zuständigen Behörden über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen zu informieren, sollten die technischen Mittel, mit deren Hilfe die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wird, sicherstellen, dass die zentralen Informationen über den Prozess des Aufschubs aufgezeichnet werden. |
(8) |
Um die Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen sowie deren zügige Übermittlung zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die für sie zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung des von dieser Behörde bestimmten sicheren elektronischen Mittels über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen informieren und auf Verlangen darlegen, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden. |
(9) |
Zuständige Behörden sollten Untersuchungen zu möglichen Marktmissbrauchsfällen wirkungsvoll durchführen können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden feststellen können, welche Personen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person mit dem Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen befasst sind, ohne diese Informationen bei dem betreffenden Unternehmen anfordern zu müssen. Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte der zuständigen Behörde folglich mitteilen, welche Person die zuständige Behörde über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation unterrichtet hat, und welche Person oder Personen den Aufschub dieser Offenlegung beschlossen hat bzw. haben. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die zuständige Behörde ebenfalls über die Dauer des Aufschubs informieren. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(11) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).