Artikel 3
Mitteilung des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen
(1) Die technischen Mittel, mit denen Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufschieben, müssen die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Speicherung aller nachstehend genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger gewährleisten:
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die Daten und Uhrzeiten, zu denen
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b) |
die Positionen/Funktionen der beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, tätigen Personen, die verantwortlich dafür sind,
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c) |
Nachweise für die anfängliche Erfüllung der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen sowie für alle etwaigen Veränderungen, die in dieser Hinsicht in der Zeit des Aufschubs aufgetreten sind, darunter u. a.:
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Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter ‚dauerhaftem Datenträger‘ jedes Medium zu verstehen, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, übermitteln der zuständigen Behörde über eine spezielle Kontaktstelle, die bei dieser Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Mittel eine schriftliche Benachrichtigung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation sowie eine schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Person(en) hervor.
Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website die spezielle Kontaktstelle, die bei der zuständigen Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, sowie die im vorangegangenen Unterabsatz genannten elektronischen Mittel an. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass während der Übertragung auch weiterhin für Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gesorgt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Benachrichtigung über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen die folgenden Angaben enthält:
a) |
die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung; |
b) |
die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet; |
c) |
die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person; |
d) |
die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen; |
e) |
Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben; |
f) |
Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind. |
(3) Wird die schriftliche Erläuterung, warum die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wurde, gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt, muss das in Absatz 1 genannte elektronische Mittel gewährleisten, dass diese schriftliche Erläuterung die in Absatz 2 genannten Informationen enthält. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und e genannten Person(en) hervor.